AGB

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Mit Entgegennahme der vom Käufer unterzeichneten und durch den Verkäufer gegenzuzeichnenden Bestellung ist der Vertrag auf der Grundlage der auf der Vorderseite des Vertragsformulars festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustande gekommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

II. Preise und Zahlungen

1. Die von uns angegebenen Preise sind Bruttopreise und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

2. Bei Zustandekommen des Vertrages ist nach Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung seitens des Käufers in Höhe von 30% des Kaufpreises fällig.

3. Zahlungen des Kunden können in folgenden Formen geleistet werden: Bargeld, Einzug vom Konto des Kunden per Lastschrift nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden, Zahlung über elektronische Systeme (ec).
Gebühren, die der AVELIS GmbH & Co. KG von ihrem Kreditinstitut deshalb berechnet werden, weil Lastschriften vom bezogenen Kreditinstitut bzw. der Zahlstelle nicht eingelöst werden, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die mit der Auslieferung der Vertragsgegenstände beauftragten Mitarbeiter der AVELIS GmbH & Co. KG sind ermächtigt, Bargeld entgegenzunehmen. Sie sind ferner befugt, für die AVELIS GmbH & Co. KG den Empfang zu bestätigen.
Wird die Auslieferung durch einen Spediteur bewerkstelligt, ist die Restzahlung bei Lieferung in bar an den Spediteur oder vor Lieferung per Überweisung auf das Konto der AVELIS GmbH & Co. KG zu leisten.

4. Der Kunde kommt nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 15 % des Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzellfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

2. Erfolgt die Abnahme der bestellten Ware nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist nicht und verweigert der Käufer auch nach Ablauf der ihm vom Verkäufer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme der Ware, ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von € 4,00 pro m² Lagerraum pro angefangene Woche, höchstens jedoch € 30,00 je angefangene Woche, zu verlangen. Auch insoweit ist dem Käufer der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt unberührt.

3. Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Liefer- oder Abholtermin nicht ab, geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des Untergangs des Leistungsobjekts auf den Käufer über.

IV. Rücktritt / Warenrücknahme / Umtausch

1. Ein grundsätzliches Rücktritts-, Rückgabe- oder Umtauschrecht seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Einem derartigen Verlangen des Käufers kann im Einzelfall nur im Einvernehmen mit der AVELIS GmbH & Co. KG durch schriftliche Bestätigung derselben entsprochen werden.

V. Lieferung

1. Serienmäßig hergestellte Artikel werden ausschließlich nach den vom Verkäufer verwandten Ausstellungsmustern oder Katalogen verkauft.

2. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Textilprodukte) liegen und handelsüblich sowie dem Käufer zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien. Die Holzbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen. Bei echtem Leder sind Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich, mithin unvermeidbar.

3. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen ist, besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

4. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Verkäufer und Käufer bzw. bei Erhalt der vereinbarten Anzahlung und verstehen sich als Richtwert. Vor der vereinbarten Lieferzeit kann der Kunde vom Auftragnehmer die Leistung nicht verlangen.
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten zu berücksichtigen, insbesondere sofern es sich um eigens für den Käufer anzufertigende Möbel handelt.

5. Der Verkäufer kann durch dem Käufer unverzüglich zu übermittelnde Erklärung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden kann und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und/oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen des Verkäufers nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen und diese vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Der Verkäufer wird etwaige Zahlungen des Käufers unverzüglich erstatten.
Wurden Teile des Vertragsgegenstands bereits vor Ausübung des Rücktrittsrechts an den Kunden ausgeliefert, ist der Verkäufer berechtigt, für alle nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch verursachten Beschädigungen den entsprechenden Betrag vom Kunden zu verlangen. Ist der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer ein Kreditvertrag i.S.v. § 1 des Verbraucherkreditgesetzes, so kann der Verkäufer für Beschädigungen, die der Käufer zu vertreten hat, den entsprechenden Betrag vom Kunden verlangen.

6. Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten führen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.

7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers und ihm zumutbar sind..

8. Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem Lkw zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Anlieferung, hinzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.

VI. Mängelrügen

1. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

VII. Ansprüche wegen Mängeln

1. Der Verkäufer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktionen, Fabrikations- und Materialmängel liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen.

2. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.

3. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Käufer nur geltend machen, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Verkäufer für unmittelbare und typische Schäden, die dem Käufer entstehen. Im übrigen haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Verkäufer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

4. Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben.

5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Verkäufers.

3. Kommt der Käufer schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht nach vorstehender Ziff. VII. 2. schuldhaft nicht nachkommt. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

IX. Montage und Zusatzarbeiten

1. Der Käufer hat in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Regressansprüche wegen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten.

2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht verpflichtet und befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Belieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.

3. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende zusätzliche Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme und Behandlung von Beipack wird die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei Anlieferung ist der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen die Lieferadresse des Käufers. Bei Selbstabholung ist der Erfüllungsort für Lieferung, Leistungen und Zahlungen die Geschäftsadresse der AVELIS GmbH & Co. KG in Dresden.
Gerichtsstand ist Dresden.